In der Regel wird die kantonale Behörde eine Überprüfung der Selbstdeklaration des Anlageherstellers dann veranlassen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Anlage oder Anlageteile nicht dem Stand der Technik entsprechen oder dass deren Einhaltung vom Hersteller nicht gehörig überprüft und dokumentiert wurde. Die Kosten der Überprüfung durch den SVTI oder einen anderen privaten Gutachter dürfen dem Anlagehersteller dann überbunden werden, wenn die einzelfallweise Kontrolle tatsächlich Mängel ergibt. Erweist sich die Selbstdeklaration des Herstellers dagegen als korrekt, gehen die Kosten der Begutachtung in der Regel zulasten des Kantons.