hörde hierzu das erforderliche Fachwissen, darf sie auch private Spezialisten wie zum Beispiel den SVTI beiziehen (Art. 49 Abs. 3 GSchG). Kontrollen und Überwachungen dürfen aber nicht im Sinne einer regelmässigen obligatorischen Prüfung durch den SVTI auf Kosten des Herstellers gehandhabt werden. In der Regel wird die kantonale Behörde eine Überprüfung der Selbstdeklaration des Anlageherstellers dann veranlassen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Anlage oder Anlageteile nicht dem Stand der Technik entsprechen oder dass deren Einhaltung vom Hersteller nicht gehörig überprüft und dokumentiert wurde.