stellen aber entsprechend entlastet." 2.3 Seit dem 1. Januar 2007 müssen also die Kantone anstelle des Bundes die Gewässerschutztauglichkeit von neu auf dem Markt angebotenen Anlageteilen selber beurteilen. Die kantonale Bewilli- gungs-, Abnahme- und Kontrollpflicht ist aber im Vergleich zur früheren des Bundes reduziert. Ausserhalb von Gewässerschutzbereichen müssen und dürfen sie keine Bewilligungsverfahren mehr durchführen. Zudem ist auch die Abnahme- und Kontrollpflicht reduziert. Eine kantonale Typenprüfung neuer Tankanlagen und Anlagenteile oder gar eine Prüfung jeder einzelnen neuen oder geänderten Anlage sieht das Gewässerschutzgesetz nicht vor.