Die Anordnungen der Kantone betreffend die Meldung von neuen Lageranlagen gemäss Art. 22 Abs. 5 GSchG dürfen also nicht den Stand der Technik in kantonalen oder Konkordatsnormen frei festlegen. Die Kantone dürfen in ihren Anordnungen zur Meldung neuer oder geänderter Tankanlagen höchstens den von der Branche in eigenen Normen selbst definierten Stand der Technik festhalten und verlangen, dass die Anlagehersteller deren Einhaltung prüfen, dokumentieren und bei der Meldung bestätigen. Die Zuständigkeit der Branche zur Festlegung des Stands der Technik hielt der Bundesrat auch in der Erläuterung zu Art. 26 Abs. 1 GSchG noch einmal fest und er betonte, dass künftig die Eigenver-