" Dementsprechend wurde mit der Streichung des bisherigen Art. 22 Abs. 2 GSchG die Bewilligungspflicht neu auf die besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche beschränkt. Dazu führte die Botschaft in der Erläuterung des neuen Art. 22 Abs. 2-4 GSchG aus (BBl 2005 943): "Die bisherige Vorschrift über die kantonale Bewilligungspflicht soll gestrichen werden. Mit den neuen Absätzen 2 bis 4 soll die Verantwortung für die Sicherheit bei Tankanlagen noch stärker als bisher von den Anlageninhabern und der Branche wahrgenommen werden.