Das Konstruktionsmaterial und die technische Ausgestaltung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Zulassungsverfahren, Richtlinien und Regeln der Technik) waren durch die inzwischen aufgehobene bundesrätliche Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 detailliert geregelt. Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen durften nur Anlageteile verwenden, für die eine Prüfbescheinigung des zuständigen Bundesamtes bzw. eines Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundesamt vorlag (vgl. Art. 21 und 22 VWF). Das galt insbesondere auch für mittelgrosse prismatische Tanks aus Metall wie den vorliegend strittigen