22 Abs. 2 GSchG noch vor, dass die Errichtung, Änderung und Erweiterung aller Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten einer Bewilligung der kantonalen Behörde bedürfen. Das Konstruktionsmaterial und die technische Ausgestaltung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Zulassungsverfahren, Richtlinien und Regeln der Technik) waren durch die inzwischen aufgehobene bundesrätliche Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 detailliert geregelt.