22 Abs. 4 GSchG nicht vor. Es stellt sich somit die Frage, ob die kantonale Anordnung betreffend die vorzunehmende Meldung neuer Tankanlagen mit dem Gewässerschutzgesetz des Bundes vereinbar ist. In der ursprünglichen Fassung des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und bis zum Inkrafttreten der Revision vom 24. März 2006 am 1. Januar 2007 sah Art. 22 Abs. 2 GSchG noch vor, dass die Errichtung, Änderung und Erweiterung aller Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten einer Bewilligung der kantonalen Behörde bedürfen.