nach einer Zertifizierung durch den SVTI eine Pflicht zur Typenprüfung oder Bewilligung von neuen, bloss meldepflichtigen Tankanlagen eingeführt wurde. Der Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 GSchG, "wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren", spricht denn auch dafür, dass die Anlage(teile)hersteller die Prüfung und Dokumentation selbst vornehmen dürfen. Ein prüfen lassen müssen durch eine kantonale oder überkantonale Behörde oder eine private Stelle sieht zumindest der Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 GSchG nicht vor.