2. Anordnungen des Kantons betreffend die Meldung 2.1 Wer Anlageteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfergebnisse dokumentieren (Art. 22 Abs. 4 GSchG). Die Abteilung für Umwelt BVU begründet ihre Anordnung, der Meldung der Inbetriebnahme einer neuen Tankanlage für wassergefährdende Flüssigkeiten sei ein "Zertifikat der Produkteprüfung nach KVU durch den SVTI" beizulegen, damit, nach dem Wegfall des Zulassungsverfahrens für Tankanlagen durch den Bund obliege die Beurteilung der Gewässerschutztauglichkeit nun den kantonalen Fachstellen.