Die Einreichung eines Gesuchs und die Einholung einer Zustimmung der Behörden sind im Gewässerschutzgesetz nur bei bewilligungspflichtigen Anlagen vorgesehen. Da sich die strittige Anlage aber nicht in einem Gewässerschutzbereich befindet, genügt eine blosse Meldung an die zuständige kantonale Behörde nach deren Anordnungen (Art. 22 Abs. 5 GSchG). Die Inbetriebnahme eines Tanks darf ausserhalb von Gewässerschutzbereichen grundsätzlich nicht von einem Gesuch und einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung abhängig gemacht werden. Der Kanton darf nur Anordnungen betreffend die Meldung erlassen. 416 Verwaltungsbehörden 2016