Dazu in Widerspruch steht Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Abteilung für Umwelt BVU vom 23. März 2016, worin die Erwartung zum Ausdruck gebracht wird, die Beschwerdeführerin habe ein "erneutes Gesuch" einzureichen, welchem "eine Zustimmung in Aussicht gestellt" werde, sofern für die Anlage ein "Zertifikat der Produkteprüfung nach KVU durch den SVTI" vorgelegt werde. Die Einreichung eines Gesuchs und die Einholung einer Zustimmung der Behörden sind im Gewässerschutzgesetz nur bei bewilligungspflichtigen Anlagen vorgesehen.