BT10000-U001 steht in H. unbestrittenermassen nicht in einem Gewässerschutzbereich und ist deshalb nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich meldepflichtig (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom …). Dazu in Widerspruch steht Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung der Abteilung für Umwelt BVU vom 23. März 2016, worin die Erwartung zum Ausdruck gebracht wird, die Beschwerdeführerin habe ein "erneutes Gesuch" einzureichen, welchem "eine Zustimmung in Aussicht gestellt" werde, sofern für die Anlage ein "Zertifikat der Produkteprüfung nach KVU durch den SVTI" vorgelegt werde.