Diese Bewilligungspflicht gilt in Gewässerschutzbereichen insbesondere für Tankanlagen, in welchen gewässergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden. Werden Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten dagegen ausserhalb von Gewässerschutzbereichen erstellt, geändert oder ausser Betrieb gesetzt, so müssen die Anlageinhaber dies dem Kanton lediglich "nach dessen Anordnungen melden" (Art. 22 Abs. 5 GSchG). Die strittige Tankanlage Nr. BT10000-U001 steht in H. unbestrittenermassen nicht in einem Gewässerschutzbereich und ist deshalb nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich meldepflichtig (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom …).