1. Melde-, nicht Bewilligungspflicht Gemäss Art. 19 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Abs. 1). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Diese Bewilligungspflicht gilt in Gewässerschutzbereichen insbesondere für Tankanlagen, in welchen gewässergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden.