Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung insoweit berechtigt ist, als er geltend macht, der Gemeinderat S. bzw. die AfB hätten zu Unrecht die Vorschriften des Bundes zum Gewässerraum nicht bzw. falsch angewandt. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen im Verzeichnis des BVU über die einwen- dungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss § 4 Abs. 5 BauG aufgeführt und er erfüllt auch die kantonalen Beschwerdevoraussetzungen (§ 4 Abs. 3 BauG). Der Einwand des Gemeinderats, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, erweist sich demgemäss als unbegründet. (…)