GSchV vorgesehene Möglichkeit, auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes zu verzichten, soll denn auch in Anwendung des massgeblichen Bundesrechts erfolgen und betrifft damit die Bundesaufgabe Gewässerschutz. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung insoweit berechtigt ist, als er geltend macht, der Gemeinderat S. bzw. die AfB hätten zu Unrecht die Vorschriften des Bundes zum Gewässerraum nicht bzw. falsch angewandt.