Der Gemeinderat ist weiter der Auffassung, dass die bundesrechtlichen Gewässerraumvorschriften vorliegend kein Thema seien. Der Ansicht des Gemeinderats kann nicht gefolgt werden: Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV sieht zwar vor, dass unter einschränkenden Voraussetzungen (soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen) auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes bei 386 Verwaltungsbehörden 2017