Vorliegend offenbleiben kann dagegen, ob und inwieweit sich die Umweltverbände nach erfolgter Umsetzung der Gewässerräume in den Nutzungsplanungen der Gemeinden noch gegen Bauprojekte zur Wehr setzen können, welche den festgesetzten Gewässerraum einhalten und nicht auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum angewiesen sind. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Festlegung und Inanspruchnahme der Gewässerräume eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 NHG darstellt. 1.4 Der Gemeinderat ist weiter der Auffassung, dass die bundesrechtlichen Gewässerraumvorschriften vorliegend kein Thema seien.