Sowohl die Umsetzung von Art. 36a GSchG als auch die Erteilung von Baubewilligungen, die sich direkt auf das massgebliche Bundesrecht stützen bzw. hätten stützen sollen, stellen daher eine von den Kantonen wahrzunehmende Bundesaufgabe dar. Die Verbandsbeschwerde steht daher den betroffenen Organisationen beim Verfahren zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung der Gewässerräume (vgl. dazu auch: BGE 118 Ib 1, Erw. 2) bzw. – bis diese gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG festgesetzt sind – auch bei der Erteilung von Bewilligungen von Bauten und Anlagen innerhalb der übergangsrechtlich festgesetzten Gewässerräume offen (vgl. dazu auch: