gericht hat sich bereits mehrfach zur Erfüllung von Bundesaufgaben durch kantonale Behörden geäussert und insbesondere entschieden, dass eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen kann, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat. Dabei stellt die Bewilligung von technischen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) bzw. die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen eine den Kantonen übertragene Bundesaufgabe dar (BGE 110 lb 160, Erw. 2). Zu den Bundesaufgaben gehören auch der Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 15. November 2012, Erw. 1.1).