2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 383 VI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 81 Gewässerraum Festlegung und Inanspruchnahme des Gewässerraums (Bauen im Gewäs- serraum) stellt eine Bundesaufgabe dar, gesamtkantonalen Organsiatio- nen steht daher das Beschwerderecht offen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats i.S. Verein W. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligun- gen)/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2016-001029). Aus den Erwägungen 1. Legitimation (…) 1.2 Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Na- tur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Än- derung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglich- keitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzungen geht (§ 4 Abs. 3 BauG). Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gel- ten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Or- ganisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren (§ 4 Abs. 6 BauG). Art. 12 NHG schränkt das Verbandsbeschwerderecht für ge- samtschweizerische Organisationen ein. Dieses steht den Organi- sationen nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271, Erw. 3), wobei die Aufzählung der Bundesaufgaben in Art. 2 NHG nicht abschliessend ist. Das Bundes- 384 Verwaltungsbehörden 2017 gericht hat sich bereits mehrfach zur Erfüllung von Bundesaufgaben durch kantonale Behörden geäussert und insbesondere entschieden, dass eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen kann, wenn eine kan- tonale Behörde verfügt hat. Dabei stellt die Bewilligung von techni- schen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) bzw. die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen eine den Kantonen übertragene Bundesaufgabe dar (BGE 110 lb 160, Erw. 2). Zu den Bundesaufga- ben gehören auch der Gewässerschutz und die Sicherung angemesse- ner Restwassermengen (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 15. November 2012, Erw. 1.1). Voraussetzung für das Vorliegen einer Bundesaufgabe ist da- nach in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechts- materie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt, bundes- rechtlich geregelt ist und einen Bezug zum Natur-, Landschafts- oder Heimatschutz aufweist. Das ist einerseits der Fall, wenn die bundes- rechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz von Natur, Land- schaft oder Heimat bezweckt; andererseits ist eine Bundesaufgabe zu bejahen, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beein- trächtigung schützenswerter Natur, Orts- und Landschaftsbilder in sich birgt (Urteil des Bundesgerichtes 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, Erw. 3.4; BGE 139 II 271, Erw. 9.3 und 9.4). 1.3 Der Bundesgesetzgeber hat als indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "Lebendiges Wasser" insbesondere die Vorschriften zum Gewässerraum (Art. 36a GSchG) erlassen. Art. 36a GSchG stützt sich dabei auf Art. 76 Abs. 3 BV, wonach der Bund u.a. Vor- schriften über den Gewässerschutz erlässt (vgl. zum Ganzen: CHRISTOPH FRITZSCHE, IN: PETER HETTICH, LUC JANSEN, ROLAND NORER, Hrsg., GSchG, WBG, Kommentar zum Gewässerschutzge- setz und zum Wasserbaugesetz, 2006, N. 1 und 16 zu Vor Art. 36a bis 44 GSchG). Die Bundesvorschriften sehen vor, dass die Gewässer- räume von den Kantonen festzusetzen sind (Art. 36a Abs. 1 GSchG), welche jedoch an die zwingenden Vorgaben des Bundes gebunden sind (Art. 36a Abs. 2 GSchG i.V.m. Art. 41a f. GSchV). Weiter regelt der Bundesrat in den Übergangsbestimmungen die Abstände bis zur 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 385 Festlegung der Gewässerräume durch die Kantone abschliessend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_505/2011 vom 1. Februar 2012, Erw. 3.2 und 3.3). Der Gewässerschutz ist eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 NHG. Mit der Statuierung von Art. 36a GSchG und den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Art. 41a ff. GSchV und den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011) erweiterte der Bundesgesetzgeber Art und Umfang der Bun- desaufgabe Gewässerschutz. Sowohl die Umsetzung von Art. 36a GSchG als auch die Erteilung von Baubewilligungen, die sich direkt auf das massgebliche Bundesrecht stützen bzw. hätten stützen sollen, stellen daher eine von den Kantonen wahrzunehmende Bundesaufga- be dar. Die Verbandsbeschwerde steht daher den betroffenen Organi- sationen beim Verfahren zur grundeigentümerverbindlichen Festle- gung der Gewässerräume (vgl. dazu auch: BGE 118 Ib 1, Erw. 2) bzw. – bis diese gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG festgesetzt sind – auch bei der Erteilung von Bewilligungen von Bauten und Anlagen innerhalb der übergangsrechtlich festgesetzten Gewässerräume offen (vgl. dazu auch: Entscheidungen Nr. 0045/2013 – 0046/2013 des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013, Erw. 3.3). Vorliegend offenbleiben kann dagegen, ob und inwieweit sich die Umweltverbände nach erfolgter Umsetzung der Gewässerräume in den Nutzungsplanungen der Gemeinden noch gegen Bauprojekte zur Wehr setzen können, welche den festgesetzten Gewässerraum einhalten und nicht auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Bauen im Gewässerraum angewiesen sind. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Festlegung und Inanspruchnahme der Gewässerräume eine Bun- desaufgabe i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 NHG darstellt. 1.4 Der Gemeinderat ist weiter der Auffassung, dass die bundes- rechtlichen Gewässerraumvorschriften vorliegend kein Thema seien. Der Ansicht des Gemeinderats kann nicht gefolgt werden: Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV sieht zwar vor, dass unter ein- schränkenden Voraussetzungen (soweit keine überwiegenden Interes- sen entgegenstehen) auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes bei 386 Verwaltungsbehörden 2017 künstlich angelegten Gewässern (wie dem S.-Bach) verzichtet wer- den kann. Das GSchG gilt jedoch für alle ober- und unterirdischen Gewässer, d.h. auch für einen künstlich angelegten, im Privateigen- tum stehenden Kanal wie den S.-Bach (Art. 2 GSchG). Die in Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV vorgesehene Möglichkeit, auf die Aus- scheidung eines Gewässerraumes zu verzichten, soll denn auch in Anwendung des massgeblichen Bundesrechts erfolgen und betrifft damit die Bundesaufgabe Gewässerschutz. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde- führung insoweit berechtigt ist, als er geltend macht, der Gemeinde- rat S. bzw. die AfB hätten zu Unrecht die Vorschriften des Bundes zum Gewässerraum nicht bzw. falsch angewandt. Der Beschwerde- führer ist im Übrigen im Verzeichnis des BVU über die einwen- dungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss § 4 Abs. 5 BauG aufgeführt und er erfüllt auch die kantonalen Be- schwerdevoraussetzungen (§ 4 Abs. 3 BauG). Der Einwand des Gemeinderats, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegi- timation nicht einzutreten, erweist sich demgemäss als unbegründet. (…) 82 Art. 22 USG und 31 Abs. 2 LSV Lärmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung - Gesetzmässigkeit von Art. 31 Abs. 2 LSV - Interessenabwägung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2017 i.S. H.T. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats S. vom 12. Oktober 2015/15. Februar 2016 (RRB Nr. 2017-000730).