79 Art. 22 Abs. 4 und 5 GSchG Werden neue oder geänderte Tankanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ausserhalb von Gewässerschutzbereichen in Betrieb genommen, müssen dies die Anlageinhaber der kantonalen Behörde nach deren Anordnungen melden. Der Meldung muss kein Zertifikat der Produkteprüfung eines unabhängigen Prüfinstituts beigelegt werden. Es genügt eine Eigendeklaration und Dokumentation des Anlageherstellers, dass die Anlage dem Stand der Technik der Branche entspricht.