Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht, dass das Einkommen aus dem überbetrieblichen Einsatz der landwirtschaftlichen Maschinen im Vergleich zum Gesamteinkommen nicht massgeblich ins Gewicht fiel. Unter diesen Umständen ist das Bundesgericht grundsätzlich von der Zonenkonformität des Bauvorhabens ausgegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2015 [1C_482/2014] i.S. A.R.-M. und Mitbeteiligte gegen J. und G.L., Gemeinderat V. und Regierungsrat des Kantons Aargau, Erw.