eingesetzt werden, sondern dass die in Frage stehenden Lohnarbeiten gesamtbetrieblich bloss eine untergeordnete Rolle spielen. Des Weiteren hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass es unbestritten war, dass die übrigen zu remisierenden Maschinen und Geräte gänzlich zur Bewirtschaftung der eigenen Nutzflächen eingesetzt werden. Schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht, dass das Einkommen aus dem überbetrieblichen Einsatz der landwirtschaftlichen Maschinen im Vergleich zum Gesamteinkommen nicht massgeblich ins Gewicht fiel.