Auch daher rechtfertigt es sich, das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Beurteilung der Frage, ob an den Remisenbedarf die Maschinen und Geräte anzurechnen sind, die vom Beschwerdeführer (auch) für Lohnarbeiten eingesetzt werden, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im oben genannten Entscheid hat das Bundesgericht bei der Beurteilung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes allen Umständen Rechnung getragen.