Die für dessen Betrieb notwendigen Bauten und Anlagen sind in einer geeigneten Bauzone anzusiedeln. Eine entsprechende Beurteilung der vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten Lohnarbeiten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es lässt sich somit feststellen, dass auch die Prüfung der Zonenkonformität des Bauvorhabens unter Berücksichtigung der Maschinen und Geräte, die (teilweise) für Lohnarbeiten eingesetzt werden, durch die Vorinstanz nicht vollständig und ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Auch daher rechtfertigt es sich, das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.