Worauf die Landwirtschaft Aargau DFR sich dabei stützt, legt sie jedoch nicht dar. Gemäss der departementsinternen Richtlinie Remisenflächen vom Juni 2014 (revidiert im August 2015) ist das Führen eines eigenständigen landwirtschaftlichen Lohnunternehmens ausserhalb der Bauzonen weder zonenkonform noch standortgebunden. Wenn mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens aus überbetrieblicher landwirtschaftlicher Lohnarbeit resultiert, ist von einem zonenfremden Lohnunternehmen auszugehen. Die für dessen Betrieb notwendigen Bauten und Anlagen sind in einer geeigneten Bauzone anzusiedeln.