In seinem Entscheid vom 4. September 2015 führt das Bundesgericht jedoch aus, dass zwar die Erfahrungswerte und Richtmasse des FAT-Berichts 590 aussagekräftig und verlässlich, jedoch für die Behörden nicht verbindlich seien und es sich nur um Ausgangswerte handle. Das Bundesgericht hält des Weiteren fest, dass die Erfahrungswerte und Richtmasse des FAT-Berichts 590 regelmässig der Verfeinerung unter Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten bedürften. Die landwirtschaftliche, betriebliche oder überbetriebliche Erforderlichkeit der Maschinen und Geräte muss nachgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2015 [1C_482/2014], Erw. 5.5). 3.3