Die Landwirtschaft Aargau DFR stützte sich auf den erwähnten FAT-Bericht 590 und hielt aufgrund dessen wie in E. 3.1. hiervor erwähnt fest, dass für die Berechnung der bewilligungsfähigen Remisenflächen die Betriebsstruktur (Fläche, Kulturen, Tierhaltung) massgebend sei und nicht die effektive Ausstattung des Fahrzeug-, Maschinen- und Geräteparks (vgl. …). In seinem Entscheid vom 4. September 2015 führt das Bundesgericht jedoch aus, dass zwar die Erfahrungswerte und Richtmasse des FAT-Berichts 590 aussagekräftig und verlässlich, jedoch für die Behörden nicht verbindlich seien und es sich nur um Ausgangswerte handle.