3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt ab von der bestellten Landfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2010 [1C_110/2010], Erw. 3.1 sowie vom 19. Juni 2009 [1C_565/2008], Erw. 2, je mit Hinweisen). An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es von vornherein, wenn die vorgesehene Nutzung (allenfalls nach Umbau) in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre (vgl. BGE 129 II 413 E. 3.2 S. 416;