Für die Berechnung der bewilligungsfähigen Remisenflächen sei somit die Betriebsstruktur (Fläche, Kulturen, Tierhaltung) massgebend und nicht die effektive Ausstattung des Fahrzeug-, Maschinen- und Geräteparks. Der im Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2016 begründete Flächenbedarf für die Beurteilung des Bauvorhabens sei demzufolge nicht von Bedeutung. 3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien.