diese dürfe im Normalfall den Richtwert gemäss dem FAT-Bericht 590 (im vorliegenden Fall 717 m2) jedoch nicht überschreiten. Ausnahmen könnten bei Betrieben mit Spezialkulturen oder spezialisierten Betrieben gemacht werden. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich jedoch um einen durchschnittlichen Landwirtschaftsbetrieb mit wenig aufwändigen Ackerkulturen und einem eher geringen Tierbestand. Für die Berechnung der bewilligungsfähigen Remisenflächen sei somit die Betriebsstruktur (Fläche, Kulturen, Tierhaltung) massgebend und nicht die effektive Ausstattung des Fahrzeug-, Maschinen- und Geräteparks.