3.1 (…) Im Schreiben vom 4. März 2016 beantragte die Landwirtschaft Aargau DFR weiterhin, die Beschwerde abzuweisen. Sie begründete dies damit, dass nach geltender kantonaler Praxis für Betriebe in dieser Grössenklasse ohne Bedarfsnachweis eine Remisenfläche von maximal 350 m2 zugestanden werde. Der Bedarfsnachweis diene zur Beurteilung, ob dem Betrieb eine grössere Fläche als der Pauschalwert zugestanden werden könne. Sei der Bedarf ausgewiesen, was vorliegend klar der Fall sei, so könne dem Betrieb eine grössere Fläche bewilligt werden; diese dürfe im Normalfall den Richtwert gemäss dem FAT-Bericht 590 (im vorliegenden Fall 717 m2) jedoch nicht überschreiten.