C.M., Erw. 5.2). Daraus folgt, dass für die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Einfriedung aus Granitplatten und Holzpfosten der den bundesrechtlichen Besitzstandsschutz einschränkende § 12 HSD zur Anwendung gelangt. Dies wird auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. …). Gemäss § 12 HSD dürfen bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.