Da die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seinerzeit rechtmässig erstellt worden ist, geniesst sie grundsätzlich Besitzstandsschutz. Dieser bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr (VGE III/115 vom 15. November 2001, S. 11; BGE 127 II 218 f.). Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden. Der Kanton hat von dieser Möglichkeit für bestimmte Schutzgebiete Gebrauch gemacht, so unter anderem zum Schutz des Rheinufers, des Reussufers, der Lägern und des Hallwilersees (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 [WBE.2011.165] i.S. C.M., Erw.