gelingen, wenn es als zulässig erachtet würde, die Anträge zu erweitern. Auch eine Gemeinde als Planungsträgerin hat ein eigenes legitimes Interesse, im Einwendungsverfahren gegen die Revision der Nutzungsplanung dargelegt zu bekommen, welche Punkte umstritten sind und wo sie ein zeitliches und finanzielles Risiko eingeht, wenn sie abweichend von den Einwendungsanträgen entscheidet, und sie vertritt auch die gleichgerichteten und öffentlich bedeutsamen Interessen der Bauwilligen im Planungsgebiet. § 4 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 24 BauG schützt diese Interessen. § 60 Abs. 2 BauV erweist sich damit als gesetzmässig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VRPG).