im Beschwerdeverfahren wurde dann die vollständige Aufhebung der Baubewilligung verlangt. Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 BauG ist gerade, solche Erweiterungen der Anträge zu verhindern, um der Bauherrschaft Rechts- und Planungssicherheit zu geben und die Prozessökonomie zu stärken. Andernfalls hätte § 4 Abs. 2 BauG – wie in gewissen anderen Rechtsordnungen – eine blosse Anmeldung zum Verfahren vorsehen oder nur eine Begründung verlangen können. Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs kann der Bauherrschaft in solchen Fällen kaum je 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 397