Die Urteile gehen teilweise nicht auf die konkreten Einwendungsanträge ein. In einem Fall zu einer Sondernutzungsplanung (VGE III/97 vom 21. Dezember 2009) hatten einige Nachbarn im Einwendungsverfahren einzig verschiedene Begehren zum Schutz der bestehenden Hecken und von seltenen Blumen gestellt (also nicht im Rahmen einer beantragten Ablehnung des Sondernutzungsplans den ungenügenden Schutz gerügt); im Beschwerdeverfahren stellten sie dann neu einen Antrag, den Erschliessungsplan (insgesamt) aufzuheben.