Könnten die Anträge der Einwendung im Beschwerdeverfahren erweitert werden, würde die Voraussetzung von § 4 Abs. 2 BauG, dass die Einwendung einen Antrag enthalten muss, keinen Sinn mehr ergeben (vgl. auch VGE III/101 vom 19. August 2015, S. 8; III/46 vom 15. September 2008). Die in der Literatur vertretene, im Ergebnis gegenteilige Auffassung (MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N 31) vermischt unzulässigerweise Rügen und Anträge. Die vom Autor zum Beleg angeführten Gerichtsentscheide datieren älter als § 60 Abs. 2 BauV. Die Urteile gehen teilweise nicht auf die konkreten Einwendungsanträge ein.