1.3.2 Neue Rügen, nicht aber neue (erweiterte) Anträge, sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Entgegen der am Augenschein geäusserten Auffassung der Beschwerdeführer ist § 60 Abs. 2 BauV gesetzmässig und verdeutlicht das, was in § 4 BauG bereits enthalten ist. Könnten die Anträge der Einwendung im Beschwerdeverfahren erweitert werden, würde die Voraussetzung von § 4 Abs. 2 BauG, dass die Einwendung einen Antrag enthalten muss, keinen Sinn mehr ergeben (vgl. auch VGE III/101 vom 19. August 2015, S. 8; III/46 vom 15. September 2008).