2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 395 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 74 Streitgegenstand Im Beschwerdeverfahren kann der Streitgegenstand nicht ausgedehnt und es dürfen keine Anträge gestellt werden, die über die Anträge des Einwendungsverfahrens hinausgehen (Bestätigung der Gesetzmässigkeit von § 60 Abs. 2 BauV). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2016 (RRB Nr. 2016-000919) Aus den Erwägungen 1.3 1.3.1 Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Be- schwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vor- instanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist (AGVE 2007, S. 438; VGE III/111 vom 29. Oktober 2014, S. 5). Innerhalb der öffentlichen Auflage von Nutzungsplanungsre- visionen haben Betroffene Einwendung zu erheben, wollen sie vom künftigen Verfahren nicht ausgeschlossen sein (vgl. § 24 Abs. 2 BauG). Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Ein- wendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauG). Die Anträge können später (im Beschwerdeverfahren) nicht mehr erweitert werden (§ 60 Abs. 2 BauV). 396 Verwaltungsbehörden 2016 1.3.2 Neue Rügen, nicht aber neue (erweiterte) Anträge, sind im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Entgegen der am Augen- schein geäusserten Auffassung der Beschwerdeführer ist § 60 Abs. 2 BauV gesetzmässig und verdeutlicht das, was in § 4 BauG bereits enthalten ist. Könnten die Anträge der Einwendung im Beschwerde- verfahren erweitert werden, würde die Voraussetzung von § 4 Abs. 2 BauG, dass die Einwendung einen Antrag enthalten muss, keinen Sinn mehr ergeben (vgl. auch VGE III/101 vom 19. August 2015, S. 8; III/46 vom 15. September 2008). Die in der Literatur vertretene, im Ergebnis gegenteilige Auffassung (MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N 31) vermischt unzulässigerweise Rügen und Anträge. Die vom Autor zum Beleg angeführten Gerichtsentscheide datieren älter als § 60 Abs. 2 BauV. Die Urteile gehen teilweise nicht auf die kon- kreten Einwendungsanträge ein. In einem Fall zu einer Sondernut- zungsplanung (VGE III/97 vom 21. Dezember 2009) hatten einige Nachbarn im Einwendungsverfahren einzig verschiedene Begehren zum Schutz der bestehenden Hecken und von seltenen Blumen gestellt (also nicht im Rahmen einer beantragten Ablehnung des Sondernutzungsplans den ungenügenden Schutz gerügt); im Be- schwerdeverfahren stellten sie dann neu einen Antrag, den Er- schliessungsplan (insgesamt) aufzuheben. In weiteren Verfahren vor dem Departement wurde in der Einwendung nur die Sprossierung ei- nes Fensters bemängelt oder beantragt, es sei die Baubewilligung mit der Auflage zu erteilen, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen wer- den darf, wenn der auf dem Nachbargrundstück ausgewiesene Besu- cherparkplatz dinglich gesichert ist; im Beschwerdeverfahren wurde dann die vollständige Aufhebung der Baubewilligung verlangt. Sinn und Zweck von § 4 Abs. 2 BauG ist gerade, solche Erweiterungen der Anträge zu verhindern, um der Bauherrschaft Rechts- und Pla- nungssicherheit zu geben und die Prozessökonomie zu stärken. An- dernfalls hätte § 4 Abs. 2 BauG – wie in gewissen anderen Rechts- ordnungen – eine blosse Anmeldung zum Verfahren vorsehen oder nur eine Begründung verlangen können. Der Nachweis des Rechts- missbrauchs kann der Bauherrschaft in solchen Fällen kaum je 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 397 gelingen, wenn es als zulässig erachtet würde, die Anträge zu erwei- tern. Auch eine Gemeinde als Planungsträgerin hat ein eigenes legiti- mes Interesse, im Einwendungsverfahren gegen die Revision der Nutzungsplanung dargelegt zu bekommen, welche Punkte umstritten sind und wo sie ein zeitliches und finanzielles Risiko eingeht, wenn sie abweichend von den Einwendungsanträgen entscheidet, und sie vertritt auch die gleichgerichteten und öffentlich bedeutsamen Inte- ressen der Bauwilligen im Planungsgebiet. § 4 Abs. 2 BauG in Ver- bindung mit § 24 BauG schützt diese Interessen. § 60 Abs. 2 BauV erweist sich damit als gesetzmässig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 75 Grenzabstand in Dorfzone In einer Dorfzone, die den Erhalt des Bestehenden bezweckt und wo für Neu- und Umbauten die Grenzabstände im Einzelfall festgelegt werden, ist für die Abstandsbestimmung auf die Stellung bestehender Bauten und die Einpassung ins Ortsbild abzustellen, und nicht auf die Werte einer Referenzzone (Erw. 5.2.4). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. August 2016 (BVURA.15.463). Aus den Erwägungen 2. Ausgangslage … 2.2 Bauvorhaben … Mit dem nun strittigen Bauprojekt ist die Aufstockung der an das Einfamilienhaus angebauten Garage um ein Geschoss als Er- weiterung des Obergeschosses des Wohngebäudes vorgesehen. Die bestehende Garage weist einen Grenzabstand von 2,85 m zur Nachbarparzelle 3225 der Beschwerdeführenden auf. …