Einerseits hat die Beschwerdeführerin in der Bezirksschul-Abschlussprüfung den erforderlichen Notendurchschnitt für den Übertritt in die Mittelschule um eine Zehntelnote nicht erreicht; andererseits wurden an der Bezirksschule A. zu Unrecht keine Nachteilausgleichsmassnahmen gewährt, was sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben dürfte. Um eine weitere Benachteiligung der Beschwerdeführerin zu vermeiden, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise die Kostengutsprache für den Besuch der Kantonsschule B. zu erteilen. (…) 2016 Gemeinderecht 437 III. Gemeinderecht