Eine Korrektur der ausgebliebenen Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Beschwerdeführerin an der Bezirksschule A. ist nicht mehr möglich. Eine Annullation und Repetition der Bezirksschul-Abschlussprüfung macht vorliegend wenig Sinn, da die Beschwerdeführerin fast schon ein Jahr die Kantonsschule in B. besucht. Es liegen daher ausserordentliche Verhältnisse vor: Einerseits hat die Beschwerdeführerin in der Bezirksschul-Abschlussprüfung den erforderlichen Notendurchschnitt für den Übertritt in die Mittelschule um eine Zehntelnote nicht erreicht;