Die Schulleitung A. stellte die Eltern der Beschwerdeführerin jedoch lediglich vor die Wahl zwischen einem Schulbesuch mit Lernzielanpassung, der den Zugang zur Mittelschule verwehrt hätte, oder die Absolvierung der Prüfungen wie alle anderen Schulkameradinnen und Schulkameraden, welche an keiner Behinderung wie Legasthenie leiden. (…) 2.5 (…) Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Schulleitung A. den Ansprüchen der Beschwerdeführerin aus dem Behindertengleichstellungsgesetz nicht gebührend Rechnung getragen hat. Eine Korrektur der ausgebliebenen Nachteilsausgleichsmassnahmen für die Beschwerdeführerin an der Bezirksschule A. ist nicht mehr möglich.