Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht erfüllt, die zuständige Behörde über die Behinderung und über die Erforderlichkeit von Ausgleichsmassnahmen zu informieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai E. 3.3 und 4.6, 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). Die Schulleitung A. stellte die Eltern der Beschwerdeführerin jedoch lediglich vor die Wahl zwischen einem Schulbesuch mit Lernzielanpassung, der den Zugang zur Mittelschule verwehrt hätte, oder die Absolvierung der Prüfungen wie alle anderen Schulkameradinnen und Schulkameraden, welche an keiner Behinderung wie Legasthenie leiden.