(…) Die Eltern der Beschwerdeführerin gelangten von Anfang an mehrfach an die Schulleitung und an die Lehrpersonen und ersuchten um Hilfe wegen der Lese-Rechtschreibschwäche ihrer Tochter. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Pflicht erfüllt, die zuständige Behörde über die Behinderung und über die Erforderlichkeit von Ausgleichsmassnahmen zu informieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai E. 3.3 und 4.6, 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4).