Meistens erfolgen Prüfungserleichterungen durch Prüfungszeitverlängerungen in einem angemessenen Umfang, durch Gewährung längerer Pausen, durch andere Prüfungsformen oder durch die Benutzung eines Computers. Wenn die fachlichen Anforderungen aufgrund der Behinderungen angepasst werden müssen, handelt es sich demgegenüber nicht mehr um Nachteilsausgleichsmassnahmen, sondern um Lernzielanpassungen (vgl. Urteils des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 18. Mai 2011, E. 3.2.). Die Gewährung von Lernzielanpassungen werden allerdings nicht aus dem Diskriminierungsverbot abgeleitet (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00573, S. 5).