Die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen ergibt sich jedoch aus der Bundesverfassung sowie aus dem Behindertengleichstellungsgesetz. Wie das Bundesgericht erkannte, könne die Anpassung des Prüfungsablaufs auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung im Einzelfall zu betrachten sei. Meistens erfolgen Prüfungserleichterungen durch Prüfungszeitverlängerungen in einem angemessenen Umfang, durch Gewährung längerer Pausen, durch andere Prüfungsformen oder durch die Benutzung eines Computers.