Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und Berufsbildung der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik, S. 6). Im Gegensatz zu Art. 35 Abs. 3 BBV vom 19. November 2003 oder zu den aargauischen Bestimmungen in § 26a der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 oder § 3a der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 1999 wird der Nachteilsausgleich für die Bezirksschule in keinem Erlass explizit erwähnt. Die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen ergibt sich jedoch aus der Bundesverfassung sowie aus dem Behindertengleichstellungsgesetz.